Förderung
Wohnberechtigungsschein in Hamburg: Wer ihn bekommt und was er bringt
Ein großer Teil des Hamburger Mietwohnungsbestands ist öffentlich gefördert und damit für Menschen ohne Schein gar nicht zugänglich. Der Antrag ist einfacher, als der Name vermuten lässt.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzform
- Der Wohnberechtigungsschein wird oft als 5-Schein oder Paragraf-5-Schein bezeichnet.
- Zuständig
- Das Bezirksamt am Wohnort beziehungsweise am gewünschten Wohnort.
- Gültigkeit
- Befristet, in der Regel ein Jahr – eine Verlängerung ist möglich.
- Kosten
- Eine geringe Verwaltungsgebühr.
Was der Schein tatsächlich ist
Der Wohnberechtigungsschein ist keine Wohnung und keine Zusage. Er ist eine Bescheinigung, dass ein Haushalt die Voraussetzungen erfüllt, um eine öffentlich geförderte Wohnung zu mieten.
Geförderte Wohnungen sind mit öffentlichen Mitteln gebaut oder modernisiert worden. Im Gegenzug gilt eine Mietpreisbindung und eine Belegungsbindung: Die Wohnung darf nur an Haushalte mit Schein vermietet werden, und die Miete liegt unter dem Marktniveau.
Diese Bindung ist befristet. Läuft sie aus, geht die Wohnung in den freien Markt über. Genau deshalb ist der Bestand an gebundenen Wohnungen ein politisch dauerhaft umkämpftes Thema.
Wer ihn bekommt
Entscheidend ist das Haushaltseinkommen im Verhältnis zur Haushaltsgröße. Hamburg staffelt die Berechtigung in Stufen – wer weniger verdient, hat Zugang zu einem größeren Teil des Bestands.
- Maßgeblich ist das voraussichtliche Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder, bereinigt um gesetzlich vorgesehene Abzüge.
- Freibeträge gibt es unter anderem für Kinder, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung und junge Ehepaare.
- Die Einkommensgrenzen steigen mit der Zahl der Haushaltsmitglieder.
- Auch Haushalte mit mittlerem Einkommen können berechtigt sein – der Schein ist kein reines Instrument für Transferleistungsbeziehende.
Dringlichkeit
Neben der reinen Berechtigung kennt Hamburg Dringlichkeitsstufen. Wer sich in einer besonderen Notlage befindet, bekommt eine Bestätigung, die im Vermittlungsverfahren Vorrang verschafft.
| Situation | Bedeutung |
|---|---|
| Drohende Wohnungslosigkeit | Höchste Dringlichkeit, Vermittlung über die Fachstellen |
| Räumungsklage oder wirksame Kündigung | Dringlichkeitsbestätigung möglich |
| Erhebliche gesundheitliche Gründe | Nachweis durch ärztliche Bescheinigung |
| Massive Überbelegung | Berücksichtigung nach festgelegten Maßstäben |
| Trennung oder Gewaltschutz | Eigene Zugangswege über die Beratungsstellen |
Ohne Dringlichkeit bleibt der Schein trotzdem wertvoll: Er öffnet die Bestände der Genossenschaften und der städtischen Wohnungsgesellschaft, soweit diese gebunden sind.
Der Antrag
- Antragsformular beim Bezirksamt oder über den Hamburg Service beziehen.
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder zusammenstellen – Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Sozialleistungen, bei Selbstständigen den Steuerbescheid.
- Nachweise über Freibetragstatbestände beifügen, etwa Schwerbehindertenausweis oder Nachweise zu Kindern.
- Antrag einreichen und Gebühr entrichten.
- Schein erhalten und bei Wohnungsbewerbungen vorlegen.
Die Bearbeitung dauert je nach Bezirk und Auslastung einige Wochen. Wer weiß, dass er umziehen muss, sollte den Antrag deshalb früh stellen – der Schein hält ein Jahr, ein zu früher Antrag schadet also selten.
Häufige Fragen
- Bekomme ich mit dem Schein automatisch eine Wohnung?
- Nein. Der Schein ist die Eintrittskarte in einen bestimmten Teil des Wohnungsmarkts. Suchen und bewerben muss man selbst – Ausnahme sind die Vermittlungsverfahren bei hoher Dringlichkeit.
- Gilt der Hamburger Schein auch außerhalb Hamburgs?
- Nein, die Bescheinigung gilt für das Land, das sie ausstellt. Für eine geförderte Wohnung in Schleswig-Holstein oder Niedersachsen braucht es einen dortigen Schein.
- Was passiert, wenn mein Einkommen später steigt?
- Das laufende Mietverhältnis bleibt bestehen; eine Kündigung wegen gestiegenen Einkommens gibt es nicht. Bei Überschreiten bestimmter Grenzen kann allerdings eine Ausgleichszahlung anfallen.
- Können auch Studierende einen Schein bekommen?
- Ja, wenn die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind. Zu berücksichtigen sind BAföG, Unterhaltsleistungen und Nebeneinkünfte.
Quellen und weiterführende Stellen
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